VGH Bayern - Beschluss vom 04.09.2018
9 ZB 16.1261
Normen:
BayBO Art. 71; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen W 5 K 15.490

Ein Vorbescheid kann nur erteilt werden, wenn ein Anspruch besteht.

VGH Bayern, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 9 ZB 16.1261

DRsp Nr. 2018/15065

Ein Vorbescheid kann nur erteilt werden, wenn ein Anspruch besteht.

Im Vorbescheidsverfahren ist nur die Frage der Erschließung des Grundstücks, nicht jedoch eine bestimmte Zufahrtssituation klärungsfähig.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 71; BauGB § 30; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zu der Frage, ob seine geplante Zufahrt zum Erdgeschoss seines in Hanglage bereits errichteten Garagengebäudes über die im Außenbereich liegenden Grundstücke FlNr. ..., ..., ... und ... Gemarkung W* ... "von oben" - also über den ...weg - genehmigungsfähig ist.