Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
III.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist unbegründet, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des §
Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt einerseits, dass jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern. Daneben verlangt er, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. nur in Schmidt in Eyermann,
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