VGH Bayern - Beschluss vom 11.06.2018
20 ZB 18.31009
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 3 K 17.33538

Einarbeitung eines nicht regelmäßig mit asylrechtlichen Fällen befassten Mitglieds einer Anwaltssozietät

VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2018 - Aktenzeichen 20 ZB 18.31009

DRsp Nr. 2018/11192

Einarbeitung eines nicht regelmäßig mit asylrechtlichen Fällen befassten Mitglieds einer Anwaltssozietät

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth ist unbegründet, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

Der nach Art. 103 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt einerseits, dass jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten muss, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu äußern. Daneben verlangt er, dass das Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. nur in Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 10).