VGH Bayern - Urteil vom 16.03.2023
15 N 22.2521
Normen:
BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 -3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 606

Einbeziehen der einzelnen Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung der Gemeinde; Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs

VGH Bayern, Urteil vom 16.03.2023 - Aktenzeichen 15 N 22.2521

DRsp Nr. 2023/4906

Einbeziehen der einzelnen Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile durch Satzung der Gemeinde; Prägung der einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs

Liegt einer schalltechnischen Untersuchung nicht die insgesamt zulässige Nutzung, sondern ein konkretes Vorhaben zugrunde, und kann eine Lärmbetroffenheit deswegen nicht für alle zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden, genügt die Berufung auf mögliche Lärmimmissionen für die Antragsbefugnis gegen eine Einbeziehungssatzung, die eine gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzung ermöglicht. Eine "fingerartig", erheblich in den Außenbereich hinauskragende Fläche ist i.R.d. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB regelmäßig nicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt.

Tenor

I.

Die am 3. August 2021 bekannt gemachte Ortsabrundungssatzung "Erweiterung der Einbeziehungssatzung W********* Fl.-Nr. **** Gmkg. W*********" der Antragsgegnerin ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 -3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand