BGH - Urteil vom 23.11.2006
VII ZR 110/05
Normen:
BGB § 631 § 634 § 636 (a.F.) ; HOAI § 64 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 244
BauR 2007, 571
MDR 2007, 396
NJW-RR 2007, 378
NZBau 2007, 180
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 93/04
LG Magdeburg - 8(5) O 2916/00 - 16.6.2004,

Einbeziehung der Leistungsphase 1 in einen Ingenieurvertrag über die Leistungsphasen 2 und 3; Ansprüche des Ingenieurs auf Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nach Wandelung des Ingenieurvertrages

BGH, Urteil vom 23.11.2006 - Aktenzeichen VII ZR 110/05

DRsp Nr. 2007/696

Einbeziehung der Leistungsphase 1 in einen Ingenieurvertrag über die Leistungsphasen 2 und 3; Ansprüche des Ingenieurs auf Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nach Wandelung des Ingenieurvertrages

»a) Ingenieurleistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Ingenieurvertrages über die Vor- und Entwurfsplanung (Leistungsphasen 2 und 3), weil sie einen den weiteren Leistungsphasen notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen oder weil sie tatsächlich erbracht werden.b) Sind nach der Wandelung eines Ingenieurvertrages alle empfangenen Planungsunterlagen zurückgegeben worden, kommt ein Wertersatz für erbrachte Planungsleistungen nur in Betracht, soweit diese Leistungen verwendet worden sind oder verwendet werden.«

Normenkette:

BGB § 631 § 634 § 636 (a.F.) ; HOAI § 64 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt eine Vergütung für Ingenieurleistungen beim Neubau eines Altenpflegeheimes.

Im Laufe des Jahres 1999 hatte die Klägerin, eine aus zwei Ingenieuren bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bereits Leistungen für die Tragwerksplanung erbracht. Am 4./11. Februar 2000 schlossen die Parteien sodann schriftlich einen Vertrag über die in § 64 Abs. 1 HOAI beschriebenen Leistungsphasen 2 bis 4. Zugleich rechnete die Klägerin ihre bereits erbrachten Leistungen der Leistungsphasen 2 und 3 ab.