Der Beklagte beabsichtigte 1982, im Rahmen der Instandsetzung seiner Wohnung Parkett verlegen zu lassen. Auf seinen Wunsch sandte ihm die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 1982 und 6. Dezember 1982 Angebote zu, die jeweils folgenden Hinweis enthielten: "Grundlage für die Arbeitsausführung ist in jedem Fall die
Nach mündlichem Vertragsschluß, wobei der Beklagte statt des ursprünglich angebotenen Parketts fertig versiegeltes Parkett bestellte, verlegte die Klägerin im Dezember 1982 den Parkettboden. Aufgrund späterer Bestellung lieferte sie im Dezember 1983 weiteres Fertigparkett.
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