OLG Köln - Urteil vom 04.02.1994
19 U 138/93
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 2, 3 § 13 Nr 5 Abs. 2 ; AGBG 2 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 507/84

Einbeziehung der VOB/B; Aufwendungsersatz nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B

OLG Köln, Urteil vom 04.02.1994 - Aktenzeichen 19 U 138/93

DRsp Nr. 2005/17715

Einbeziehung der VOB/B; Aufwendungsersatz nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B

»1. Die bloße Inbezugnahme der VOB/B in den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des vom bauleitenden Architekten des Auftraggebers verwendeten Formulars eines Bauvertrages reicht für eine wirksame Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 2 AGB-Gesetz gegenüber einer Baufirma aus. 2. Ein Aufwendungsersatzanspruch steht dem Auftraggeber nach § 13 Nummer 5 Abs. 2 VOB/B nur zu, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels, der konkret bezeichnet sein muß, gesetzt hat. Bessert der Auftraggeber vor Fristsetzung selbst nach, so kann er keine Erstattung der angefallenen Kosten verlangen. Die Vorschrift des § 13 Nummer 5 VOB/B enthält für die VOB eine abschließende Regelung. Bereicherungsansprüche aus den §§ 812 ff. BGB sind daneben nicht gegeben. Gleiches gilt für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.«

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 2, 3 § 13 Nr 5 Abs. 2 ; AGBG 2 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch mit Ausnahme einer geringfügigen Abänderung in Bezug auf den Zinsanspruch keinen Erfolg.