Einbeziehung der VOB/B; Verlangen nach Sicherheitsleistung
OLG Koblenz, Urteil vom 14.09.1999 - Aktenzeichen 3 U 225/99
DRsp Nr. 2000/5428
Einbeziehung der VOB/B; Verlangen nach Sicherheitsleistung
»1. Tritt anstelle des ursprünglichen Auftraggebers ein Dritter in einen unter wirksamer Einbeziehung der VOB/B geschlossenen Bauvertrag ein, so gilt die VOB/B im Verhältnis zu dem neuen Auftraggeber nur dann, wenn auch ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 2 AGBG).2. Ein ordnungsgemäßes Verlangen des Bauunternehmers nach Sicherheitsleistung gemäß § 648 a Abs. 1BGB liegt nicht vor, wenn der Bauunternehmer von dem Besteller die Stellung einer Bürgschaft verlangt, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß zur Abwendung der angedrohten Leistungsverweigerung auch andere taugliche Sicherheiten gestellt werden können.«