Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 95,00 €. Ein Anspruch aus der Bonusvereinbarung besteht nicht.
Der Kläger hätte nur dann Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 95,00 €, wenn die Voraussetzungen der Nr. 7.3 AGB der Beklagten erfüllt wären. Ziffer 7.3 setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate gekündigt wird, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.
Die Voraussetzungen dieser Klausel sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das erkennende Gericht folgt der Entscheidung in dem Verfahren AG Bonn 109 C 172/10, Urteil vom 27.09.2010.
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