BGH vom 20.03.1985
VII ZR 327/83
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
NJW 1985, 1838, 1839

Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr

BGH, vom 20.03.1985 - Aktenzeichen VII ZR 327/83

DRsp Nr. 1998/2409

Einbeziehung von AGB im kaufmännischen Geschäftsverkehr

Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzt die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Einzelvertrag voraus, daß die Vertragspartner ihre Anwendung ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Hinweise:

Unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1978, 2243, wonach durch laufende Inbezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Lieferscheinen diese nicht Vertragsinhalt werden, vgl. auch OLG Hamm, BauR 1992, 260.

Zur Einbeziehung reicht die stillschweigende Beifügung der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu Vertragserklärungen oder durch Aufdruck auf Bestell- oder Auftragsbestätigungsschreiben (Wolf/Horn/Lindacher, § 2 AGB-Gesetz Rdn. 62). Es gelten auch die Grundsätze vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben (BGH, NJW 1978, 2243). Wird in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben auf AGB verwiesen, die tatsächlich nicht Gegenstand der bestätigten Vertragsverhandlungen und der dabei erzielten Einigung waren, so werden sie aufgrund der rechtsbegründenden Wirkung dieser Bestätigung dennoch Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner der Bestätigung nicht rechtzeitig widerspricht.