Unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1978, 2243, wonach durch laufende Inbezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Lieferscheinen diese nicht Vertragsinhalt werden, vgl. auch OLG Hamm, BauR 1992, 260.
Zur Einbeziehung reicht die stillschweigende Beifügung der Allgemeinen Vertragsbedingungen zu Vertragserklärungen oder durch Aufdruck auf Bestell- oder Auftragsbestätigungsschreiben (Wolf/Horn/Lindacher, § 2 AGB-Gesetz Rdn. 62). Es gelten auch die Grundsätze vom kaufmännischen Bestätigungsschreiben (BGH, NJW 1978, 2243). Wird in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben auf AGB verwiesen, die tatsächlich nicht Gegenstand der bestätigten Vertragsverhandlungen und der dabei erzielten Einigung waren, so werden sie aufgrund der rechtsbegründenden Wirkung dieser Bestätigung dennoch Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner der Bestätigung nicht rechtzeitig widerspricht.
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