BFH - Urteil vom 03.09.2019
IX R 2/19
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; BauGB § 127 Abs. 1; BGB § 436 Abs. 1; ErbbauRG § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 405
BB 2020, 994
BFH/NV 2020, 400
BStBl II 2020, 191
DStRE 2020, 324
DStZ 2020, 188
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3011/17

Einbeziehung von Aufwendungen für die Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal in die Herstellungskosten des Gebäudes

BFH, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen IX R 2/19

DRsp Nr. 2020/2511

Einbeziehung von Aufwendungen für die Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal in die Herstellungskosten des Gebäudes

1. Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind. 2. Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder (ggf. teilweise) Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber —als Werbungskosten oder Betriebsausgaben— sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.09.2018 – 14 K 3011/17 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 20.10.2017 aufgehoben.

Die Einkommensteuer im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 03.09.2015 wird auf den Betrag herabgesetzt, der sich ergibt, wenn zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 9.534,75 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette: