OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2004
1 KN 42/03
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ; LNatSchG SH § 1 Abs. 3 ; LNatSchG SH § 16 Abs. 2 ; LNatSchG SH § 16 Abs. 6 ; LNatSchG SH § 18 Abs. 1 ; LNatSchG SH § 18 Abs. 2 ; VwGO § 47 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 703

Einbeziehung von Kiesabbauflächen in ein Landschaftsschutzgebiet: Abgrenzung, Abwägung, Antragsbefugnis, Außenbereichsgrundstück, Biotop, Gestaltungsspielraum, Kernbereich, Kiesabbau, Kiesgrube, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Nichtigkeit, Normenkontrolle, Pufferfunktion, Schutzgebiet, Schutzgebietsgrenzen, Teilbarkeit, Verbesserung, Verhältnismäßigkeit, flächenhafter Schutz

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 1 KN 42/03

DRsp Nr. 2008/7275

Einbeziehung von Kiesabbauflächen in ein Landschaftsschutzgebiet: Abgrenzung, Abwägung, Antragsbefugnis, Außenbereichsgrundstück, Biotop, Gestaltungsspielraum, Kernbereich, Kiesabbau, Kiesgrube, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Landschaftsschutzverordnung, Nichtigkeit, Normenkontrolle, Pufferfunktion, Schutzgebiet, Schutzgebietsgrenzen, Teilbarkeit, Verbesserung, Verhältnismäßigkeit, flächenhafter Schutz

»1) Wird ein Normenkontrollantrag gegen eine Landschaftsschutzverordnung nicht auf den Lage- oder Einwirkungsbereich der Grundstücke des Antragstellers beschränkt, fehlt für die darüber hinaus reichenden Regelungen der Verordnung grundsätzlich die Antragsbefugnis. 2) Eine fehlerhafte Abgrenzung des Schutzgebiets in einem Teilbereich der Landschaftsschutzverordnung führt in der Regel nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit. Dies wäre nur anders, wenn für das gesamte Schutzgebiet kein Schutzerfordernis bestünde oder eine Verkennung der gesetzlichen Schutzkriterien vorliegen würde (hier verneint). 3) Die Abwägung bei der Bestimmung der Schutzgebietsgrenzen ist für jeden Bereich des Schutzgebiets "teilbar". Die in der Rechtsprechung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen entwickelten Grundsätze sind auf Landschaftsschutzverordnungen übertragbar.