LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2011
2 Sa 2015/11
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 6400/11

Einbeziehung von Nach-Tat-Verhalten in Interessenabwägung - Festhalten an Prognoseprinzip - Darstellung der Unwahrheit nach Kündigungsausspruch

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 2015/11 - Aktenzeichen 2 Sa 2300/11

DRsp Nr. 2013/14896

Einbeziehung von Nach-Tat-Verhalten in Interessenabwägung - Festhalten an Prognoseprinzip - Darstellung der Unwahrheit nach Kündigungsausspruch

1. Nach der langjährigen Rechtsprechung des 2. Senats des BAG (vgl. noch BAG vom 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - NZA 2006, 484) kann das Verhalten des Arbeitnehmers nach Begehung einer Pflichtwidrigkeit, aber vor Ausspruch der Kündigung ("Nach-Tat-Verhalten") in die Interessenabwägung einbezogen werden und sich ggf. zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, wenn dieser beispielsweise die Pflichtwidrigkeit beharrlich leugnet und gegenüber dem Arbeitgeber mehrfach die Unwahrheit sagt. 2. An dieser - das Prognoseprinzip betonenden - Rechtsprechung ist ungeachtet der Entscheidung des 2. Senats vom 10.6.2010 2 AZR 541/09 - NZA 2010, 1227) festzuhalten, auch wenn der Senat dort alleine das "Prozess"-Verhalten der Arbeitnehmerin würdigt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.08.2011 - 43 Ca 6400/11 - geändert:

1. Die Klage wird unter Einschluss des Auflösungsantrages abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand: