VGH Bayern - Beschluss vom 05.09.2018
22 ZB 18.1784
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; SchfHwG § 14b;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 16.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 8 K 17.425

Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn der Kläger postulationsfähig ist.

VGH Bayern, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen 22 ZB 18.1784

DRsp Nr. 2018/15131

Eine Klage hat nur dann Erfolg, wenn der Kläger postulationsfähig ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juli 2018 - für das erstinstanzliche Verfahren auf jeweils 557,10 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 39 Abs. 1; SchfHwG § 14b;

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger persönlich fristgerecht gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger nicht postulationsfähig ist (§ 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO: Vertretungserfordernis).