VGH Bayern - Beschluss vom 03.09.2018
9 N 18.1592
Normen:
VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; KV Nr. 5211 Nr. 3; GkG § 3 Abs. 2 Anl. 1;

Eine Kostenentscheidung kann der außergerichtlichen Einigung folgen.

VGH Bayern, Beschluss vom 03.09.2018 - Aktenzeichen 9 N 18.1592

DRsp Nr. 2018/15128

Eine Kostenentscheidung kann der außergerichtlichen Einigung folgen.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3; VwGO § 161 Abs. 2 S. 1; KV Nr. 5211 Nr. 3; GkG § 3 Abs. 2 Anl. 1;

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen infolge außergerichtlicher Einigung war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung (vgl. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) folgt der dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Einigung der Parteien über die Kostentragung (vgl. Nr. 5211 Nr. 3 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).