BGH - Urteil vom 26.01.2023
I ZR 27/22
Normen:
UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5; UWG § 5a; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 2; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 257
BB 2023, 385
CR 2023, 397
DZWIR 2023, 392
GRUR 2023, 343
ITRB 2023, 143
ITRB 2023, 57
JZ 2023, 214
MDR 2023, 376
MMR 2023, 362
NJW-RR 2023, 745
WRP 2023, 437
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 62/20
OLG Köln, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 84/21

Einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber als innerer Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG; Eigene Produktentwicklung durch Affiliates zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern; Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts

BGH, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen I ZR 27/22

DRsp Nr. 2023/2178

Einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber als innerer Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG; Eigene Produktentwicklung durch Affiliates zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern; Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts

a) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, mwN).b) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.

Tenor