LG Köln, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 62/20
OLG Köln, vom 11.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 84/21
Einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber als innerer Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG; Eigene Produktentwicklung durch Affiliates zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern; Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts
BGH, Urteil vom 26.01.2023 - Aktenzeichen I ZR 27/22
DRsp Nr. 2023/2178
Einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und eine gewisse Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber als innerer Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2UWG; Eigene Produktentwicklung durch Affiliates zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern; Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts
a) Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber (Anschluss an BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, mwN).b) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.
Tenor
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