OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.09.2018
10 B 993/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 2; BauO NRW § 6 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 380/18

Einfügen des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünfzehn Wohneinheiten auf dem Grundstück

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 10 B 993/18

DRsp Nr. 2018/12597

Einfügen des Vorhabens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung i.R.d. Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünfzehn Wohneinheiten auf dem Grundstück

1. Darauf, dass sich ein Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, kann sich der Nachbar nicht berufen. Nur wenn er hierdurch zugleich in seinem Anspruch auf Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes verletzt ist, kann er aus einer Maßüberschreitung ein Abwehrrecht herleiten.2. Bei der Bewertung der Zumutbarkeit von in rückwärtigen Grundstücksbereichen errichteten Stellplätzen und Garagen sowie ihrer Zuwegungen kommt es entscheidend darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die durch ihre Nutzung hervorgerufenen Beeinträchtigungen auswirken werden, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Maßgebend ist danach nicht allein das aktuell gegebene Ausmaß an Beeinträchtigungen durch die Nutzung von Stellplatz- und Garagenanlagen, sondern auch, inwieweit der betreffende rückwärtige Grundstücksbereich bereits durch andere Grundstücke im näheren Umfeld als Standort für Stellplätze oder auf andere Weise durch kraftfahrzeugbedingte Immissionen vorgeprägt ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.