OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.04.2018
1 MB 2/18
Normen:
BauGB § 19 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; LBO SH § 6 Abs. 2 S. 1; LBO SH § 7 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 B 187/17

Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung durch Einfügen des Gebäudes als solches in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich Nachbarschutzes

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 1 MB 2/18

DRsp Nr. 2018/12710

Einfügen des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung durch Einfügen des Gebäudes als solches in die Eigenart der näheren Umgebung hinsichtlich Nachbarschutzes

Tenor

Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin zu 2. wird eingestellt.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 22. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 19 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; LBO SH § 6 Abs. 2 S. 1; LBO SH § 7 Abs. 1; BauNVO § 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31.08.2017. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des dagegen gerichteten Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.12.2017 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zu 2. zurückgenommen. Der Beschwerdeführer zu 1. begehrt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen.

II.