BVerwG vom 24.04.1989
4 B 72.89
Normen:
BBauG § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 85
Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 130
DÖV 1989, 860
DRsp V(527)339c
DVBl 1989, 1064
DWW 1989, 368
NVwZ 1989, 1060
UPR 1989, 430
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 02.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1540/85
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.12.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 2125/87

Einfügen eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB

BVerwG, vom 24.04.1989 - Aktenzeichen 4 B 72.89

DRsp Nr. 1992/5175

"Einfügen" eines Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB

Die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude und regelmäßig auch die Möglichkeit, von dem zu errichtenden Gebäude in andere Grundstücke Einsicht zu nehmen, sind keine Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt.

Normenkette:

BBauG § 34 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe:

Der Beklagte erteilte der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 1. Juni 1982 am 23. Juni 1982 einen Vorbescheid, nach dem die Bebauung ihres Grundstücks mit einem Wohnhaus mit einer zulässigen GRZ von 0,4 zulässig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom 5. Oktober 1982 bestätigte er den Vorbescheid. Beide Bescheide wurden mit Rücknahmebescheid vom 5. September 1984 aufgehoben. Nachdem die Klägerin das Grundstück an die Beigeladenen zu 1) verkauft hatte, stellten diese am 21. April 1983 einen Bauantrag für ein Wohnhaus mit einer GRZ von 0,31. Das Berufungsgericht hat die gegen den Rücknahmebescheid vom 5. September 1984 gerichtete Klage abgewiesen.