OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.05.2023
1 LA 80/22
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 1484
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 76/21

Einfügen; Hinterlandbebauung; unbeplanter Innenbereich; Rahmenüberschreitung; Rückwärtige Bebauung; Vorbildwirkung; Erstmalige Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen 1 LA 80/22

DRsp Nr. 2023/7818

Einfügen; Hinterlandbebauung; unbeplanter Innenbereich; Rahmenüberschreitung; Rückwärtige Bebauung; Vorbildwirkung; Erstmalige Hinterlandbebauung im unbeplanten Innenbereich

1. Ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, das in der näheren Umgebung kein Vorbild hat, löst bereits für sich genommen seine Zulässigkeit ausschließende bodenrechtliche Spannungen aus, wenn es für seine Nachbargrundstücke Nachteile mit sich bringt, die, würde seine Zulässigkeit im Wege der Bauleitplanung begründet, die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschritten.2. Bodenrechtliche Spannungen infolge einer Vorbildwirkung bewirkt ein Vorhaben dann, wenn es vergleichbare Bauwünsche auf weiteren in der näheren Umgebung gelegenen Grundstücken zu fördern geeignet ist und die Auswirkungen dieser Vorhaben in ihrer Gesamtheit die Schwelle zur Planungsrelevanz überschreiten würden. Daran fehlt es (nur) dann, wenn sich die Rahmenüberschreitung durch eine Besonderheit rechtfertigen lässt, durch die sich das Baugrundstück von seinen Nachbargrundstücken unterscheidet.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 17. Juni 2022 wird abgelehnt.