VG Freiburg - Beschluss vom 31.01.2020
1 K 3867/19
Normen:
BNatSchG § 17 Abs. 8; BNatSchG § 15; BNatSchG § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;

Eingriff; vermeidbar; Kompensation; Wiederherstellung; Außenbereich

VG Freiburg, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 1 K 3867/19

DRsp Nr. 2020/6764

Eingriff; vermeidbar; Kompensation; Wiederherstellung; Außenbereich

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Behörde in atypischen Fällen ausnahmsweise verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob sie überhaupt nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG einschreitet. 2. Maßnahmen nach § 15 BNatSchG sind nach § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG im Rahmen des Auswahlermessens vor der Wiederherstellung des früheren Zustands zu prüfen. 3. Die Behörde hat vorrangig zu ermitteln, welche Kompensationsmaßnahmen nach § 15 BNatSchG in Betracht kommen, um den kompensierten Eingriff dann am Maßstab des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu messen. 4. Wenn ein kompensierter Eingriff nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB baurechtlich nicht genehmigt werden kann, darf im Rahmen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG allein die Wiederherstellung des frühreren Zustands angeordnet werden. 5. Zum Verhältnis von § 15 BNatSchG zu § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wenn der vermeidbare, nicht genehmigte Eingriff an Ort und Stelle (über-)kompensiert werden kann.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 17.05.2019 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BNatSchG § 17 Abs. 8; BNatSchG § 15; BNatSchG § 14 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5;