OVG Niedersachsen - Urteil vom 26.09.2000
1 K 3563/99
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, § 214 Abs. 3 ; BauNVO § 17 ; NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 63, 9
BauR 2001, 296

Einhaltung der Abstandsflächen bei geringer und vereinzelter Wohnnutzung)

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 3563/99

DRsp Nr. 2001/5054

Einhaltung der Abstandsflächen bei geringer und vereinzelter Wohnnutzung)

»Zur Abwägungsbeachtlichkeit einer vereinzelten Wohnnutzung (in einem niedrigen Geschoß) im Kerngebiet einer Großstadt im Hinblick auf die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften. Eine Unterschreitung der Abstandsvorschriften der NBauO genügt den Anforderungen der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Kerngebiet noch, wenn in der Geschoßebene der Wohnnutzung ein Abstand von 0,4 H eingehalten wird (vgl. auch § 5 Abs.7 LBO BW). Eine Überschreitung der nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen GFZ ist nach § 17 Abs. 2 BauNVO zulässig, wenn die vorhandene Geschoßfläche noch vergrößert wird, allerdings durch eine Vergrößerung der Grundfläche eine Reduzierung der GFZ erreicht wird.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6, § 214 Abs. 3 ; BauNVO § 17 ; NBauO § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen