OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2023
8 B 230/23.AK
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs. 10; BImSchG § 63;
Fundstellen:
BauR 2023, 1660
ZUR 2023, 687

Einhaltung des Abstands zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken; Optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage als Ausnahme

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2023 - Aktenzeichen 8 B 230/23.AK

DRsp Nr. 2023/7904

Einhaltung des Abstands zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken; Optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage als Ausnahme

Wird der in § 249 Abs. 10 BauGB vorgesehene Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken eingehalten, kommt eine optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlage nur ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls die Schwelle der Zumutbarkeit aufgrund besonderer Umstände überschritten würde. Dies setzt einen atypischen, vom Gesetzgeber so nicht vorhergesehenen Sonderfall voraus.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BauGB § 249 Abs. 10; BImSchG § 63;

Gründe

I.