OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.09.2015
7 A 1276/13
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 68;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2713/12

Einhaltung des Grenzabstands im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung eines Hauses als Doppelhaus

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.09.2015 - Aktenzeichen 7 A 1276/13

DRsp Nr. 2015/19372

Einhaltung des Grenzabstands im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung zum Umbau und Erweiterung eines Hauses als Doppelhaus

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 2 S. 1; BauO NRW § 68;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung der Erweiterung des Hauses des Beigeladenen.