OLG Köln - Urteil vom 04.09.2001
3 U 166/00
Normen:
BGB §§ 633 ff. ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 387/93

Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens als Hauptleistungspflicht des Architekten

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2001 - Aktenzeichen 3 U 166/00

DRsp Nr. 2002/3056

Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens als Hauptleistungspflicht des Architekten

1. Die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens stellt eine Hauptleistungspflicht des Architekten dar. Seine Haftung wegen Bausummenüberschreitung bemisst sich daher nach §§ 633 ff. BGB.2. Der Bauherr kann Schadensersatz regelmäßig erst dann verlangen, wenn er gem. § 634 Abs. 1 BGB zur Nachbesserung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert hat; denn dem Architekten muss Gelegenheit gegeben werden, durch neue planerische Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen Betrag zu "senken".3. Dafür, dass dies nicht möglich und die Fristsetzung deshalb entbehrlich gewesen ist, trifft den Bauherrn die Darlegungs- und Beweislast.

Normenkette:

BGB §§ 633 ff. ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Bausummenüberschreitung und auf Rückerstattung gezahlten Honorars in Anspruch.