VGH Bayern - Beschluss vom 11.11.2015 2 CS 15.1251
Normen:
BayBO Art. 6 Abs. 1 S. 3; BayBO Art. 6 Abs. 2 S. 1; BayBO Art. 63 Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.05.2015
Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise bei Erteilung einer Baugenehmigung
VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 2 CS 15.1251
DRsp Nr. 2016/620
Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise bei Erteilung einer Baugenehmigung
1. Aus der früheren Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 S. 4 BayBO 1998 lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke ableiten, der das positiv-rechtlich normierte System des Abstandsflächenrechts modifiziert.2. Wird nicht an die Grenze gebaut, so muss eine Abstandsfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß Art. 6 Abs. 4 S. 1 BayBO nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen.3. Die Zulassung einer Abweichung erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen. Wie diese "Atypik" beschaffen sein muss, hängt von der jeweiligen Situation ab.
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