Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Soweit die Kläger allgemein ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand der Zulassungsbegründung machen, wird der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen gemäß §
Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow,
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