OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2023
2 A 2099/21
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1-2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5901/20

Einhaltung von Abstandsflächen bei Erteilung einer Baugenehmigung zur Dachanhebung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2023 - Aktenzeichen 2 A 2099/21

DRsp Nr. 2023/3517

Einhaltung von Abstandsflächen bei Erteilung einer Baugenehmigung zur Dachanhebung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 6 Abs. 11 S. 1-2; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Soweit die Kläger allgemein ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen zum Gegenstand der Zulassungsbegründung machen, wird der Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO schon deshalb nicht gerecht, weil es an einer Auseinandersetzung mit der die erste Instanz abschließenden Entscheidung fehlt.

Vgl. nur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 199, m. w. N.