FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.10.2001
2 K 372/97
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Einheitliches Vertragswerk trotz Kündigung des Bauvertrags und freier Wahl eines neuen Bauunternehmens; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 2 K 372/97

DRsp Nr. 2002/9576

Einheitliches Vertragswerk trotz Kündigung des Bauvertrags und "freier Wahl" eines neuen Bauunternehmens; Grunderwerbsteuer

Das FA darf die Baukosten auch dann nach den Grundsätzen des einheitlichen Vertragswerks in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage miteinbeziehen, wenn der Käufer den Grundstückskauf- und den Bauvertrag mit unterschiedlichen, aber offensichtlich miteinander verbundenen Firmen (Vertretung durch denselben Vermittler) abgeschlossen hat, anschließend der Bauvertrag ohne zivilrechtliche Grundlage wegen nicht pünktlichen Baubeginns mit sofortiger Wirkung gekündigt worden ist, bereits drei Tage später ungeachtet möglicher Schadensersatzansprüche ein "neuer" Bauvertrag mit einer anderen Baufirma abgeschlossen worden ist und das gesamte Vorgehen nur den Schluss zulässt, dass die letztendlich den Bau ausführende Firma von vornherein als Alternative im Rahmen des von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablaufs vorgesehen war.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: