Einheitlichkeit einer Erschließungsanlage bei unterschiedlicher Baulastträgerschaft; Verbindungsstraße als Erschließungsanlage; Freistellung von Erschließungsbeiträgen
BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - Aktenzeichen IV C 47.67
DRsp Nr. 2009/19319
Einheitlichkeit einer Erschließungsanlage bei unterschiedlicher Baulastträgerschaft; Verbindungsstraße als Erschließungsanlage; Freistellung von Erschließungsbeiträgen
1. Fahrbahn und Gehweg einer Landesstraße (Bundesstraße) stellen auch dann eine einheitliche Anlage im Sinne des Erschließungsrechtes dar, wenn die Baulast für beide Teile nicht in einer Hand liegt.2. Eine Verbindungsstraße kann zur Erschließungsanlage werden und unterliegt dann hinsichtlich ihrer Herstellung einer erneuten Beurteilung (Fortsetzung der Rechtsprechung aus dem Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4).3. Das öffentliche Interesse einer Gemeinde an der Ansiedlung eines Industriebetriebes kann seine Freistellung von Erschließungsbeiträgen rechtfertigen.
Normenkette:
BBauG § 127;
Fundstellen
BayVBl 1970, 65
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 6
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