Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung von für Straßen
BVerwG, Urteil vom 21.10.1968 - Aktenzeichen IV C 94.67
DRsp Nr. 2009/23538
Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung von für Straßen
Erschließungsbeiträge können nur für Straßen gefordert werden, die auf Grund eines Bebauungsplanes oder mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden. Eine endgültig hergestellte Verbindungsstraße unterliegt hinsichtlich des Grades ihrer Herstellung einer erneuten Beurteilung, wenn sie zur Erschließungsanlage geworden ist.
Normenkette:
BBauG § 127;
Gründe:
I.
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