VGH Bayern - Beschluss vom 13.08.2020
15 N 18.1602
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20641

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung

VGH Bayern, Beschluss vom 13.08.2020 - Aktenzeichen 15 N 18.1602

DRsp Nr. 2020/13054

Einigung der Beteiligten über die Kostentragung

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Das durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendete Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO) einzustellen. Aufgrund der mit Schriftsätzen vom 23. Juli 2020 (Antragsgegnerin) und vom 13. August 2020 (Antragstellerin) übereinstimmend mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung waren die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, Nr. 5113 Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Fundstellen
BeckRS 2020, 20641