BGH - Urteil vom 17.12.1992
VII ZR 45/92
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 459
BGHZ 121, 94
BauR 1993, 219
DB 1993, 1567
DRsp I(138)656c
DRsp I(138)660Nr.4
MDR 1993, 539
NJW 1993, 723
WM 1993, 760
ZfBR 1993, 118, 177, 227, 281

Einjährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Gasleitungspläne

BGH, Urteil vom 17.12.1992 - Aktenzeichen VII ZR 45/92

DRsp Nr. 1993/179

Einjährige Verjährung für Gewährleistungsansprüche wegen fehlerhafter Gasleitungspläne

»1. Für Gewährleistungsansprüche wegen Fehlern von Plänen, die Arbeiten am Grundstück dienen sollen, gilt die Verjährungsfrist von einem Jahr (im Anschluß an BGHZ 37, 341; 48, 257; 58, 85; 58, 225). 2. Es ist dabei nicht erforderlich, daß Grundstücksarbeiten als solche Gegenstand der Planung waren (im Anschluß an BGHZ 72, 257). Es reicht aus, daß Pläne eines Gasleitungsnetzes im Hinblick auf künftige Unterhaltungsmaßnahmen neu erstellt werden.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, verfügt über die Gasrohrnetze in verschiedenen Orten Oberfrankens. Sie hat die Beklagte mit der Erstellung von Plänen für diese Rohrnetze in diesen Gemeinden beauftragt. Die Beklagte sollte zunächst die Rohrleitungen einschließlich der Gebäudeanschlüsse einmessen und orten und auf dieser Grundlage die Pläne neu erstellen. Grund für diesen Auftrag war, daß das vorhandene Planwerk für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sowie für etwa erforderlich werdende Baumaßnahmen nicht mehr hinreichend zuverlässig war. Der Auftrag war am 7. April 1987 erteilt und später erweitert worden.