Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, verfügt über die Gasrohrnetze in verschiedenen Orten Oberfrankens. Sie hat die Beklagte mit der Erstellung von Plänen für diese Rohrnetze in diesen Gemeinden beauftragt. Die Beklagte sollte zunächst die Rohrleitungen einschließlich der Gebäudeanschlüsse einmessen und orten und auf dieser Grundlage die Pläne neu erstellen. Grund für diesen Auftrag war, daß das vorhandene Planwerk für notwendige Unterhaltungsmaßnahmen sowie für etwa erforderlich werdende Baumaßnahmen nicht mehr hinreichend zuverlässig war. Der Auftrag war am 7. April 1987 erteilt und später erweitert worden.
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