VG Freiburg - Beschluss vom 05.07.2023
13 K 1387/23
Normen:
BauNVO § 11 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2;

Einkaufszentrum; Nachbarschutz; Nachbargemeinde; Zentraler Versorgungsbereich; Verwirkung; Planwidrige Genehmigung; Auswirkungen; Planungshoheit

VG Freiburg, Beschluss vom 05.07.2023 - Aktenzeichen 13 K 1387/23

DRsp Nr. 2023/9914

Einkaufszentrum; Nachbarschutz; Nachbargemeinde; Zentraler Versorgungsbereich; Verwirkung; Planwidrige Genehmigung; Auswirkungen; Planungshoheit

Eine Nachbargemeinde kann die planwidrige Baugenehmigung eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO abwehren, wenn sich dieses nachteilig auf die Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs auswirkt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom XX.XX.2022 verlängerte Baugenehmigung vom XX.XX.2019 - geändert mit Änderungsgenehmigung vom XX.XX.2020 - wird angeordnet.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre Kosten auf sich.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 11 Abs. 3; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 2 Abs. 2; BauGB § 34 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 2;

I.

Die Antragstellerin ist die Gemeinde A... Sie wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben in ihrer Nachbargemeinde B...

Am XX.XX.2019 reichten C... und D... bei der Gemeinde B... einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von sechs Hallen für nichtgroßflächigen Einzelhandel und öffentliche WC-Anlage auf dem Flst.-Nr. XXX und XXX, Gemarkung E..., XXX B..., ein.