BFH - Urteil vom 12.04.2022
VI R 22/20
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2023, 49
BFH/NV 2022, 985
DStRE 2022, 1033
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2398/17

Einkünfte aus Land- und ForstwirtschaftBetriebsvermögenseigenschaft eines in ein Umlegungsverfahren eingeworfenen GrundstücksDurchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes

BFH, Urteil vom 12.04.2022 - Aktenzeichen VI R 22/20

DRsp Nr. 2022/10611

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Betriebsvermögenseigenschaft eines in ein Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks Durchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes

1. Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird (s. BFH-Urteil vom 23.09.2009 – IV R 70/06, BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270). 2. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den eingeworfenen Grundstücken nicht individuell zugeordnet werden können, entsprechend dem Flächen- oder Wertverhältnis dem Privat- und Betriebsvermögen zuzuordnen. Insoweit wird der Einheitlichkeitsgrundsatz ausnahmsweise durchbrochen (Fortentwicklung des BFH-Urteils in BFHE 226, 517, BStBl II 2010, 270).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.10.2019 – 3 K 2398/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.