Der Antragsteller erwirkte ein aufgrund mündlicher Verhandlung am 10.6.1999 ergangenes Versäumnisurteil des Friedensgerichts des 4. Cantons in Brüssel vom 16.6.1999, wodurch der Antragsgegner wegen einer anwaltlichen Kosten- und Honorarforderung zur Zahlung des Gegenwerts von 3.146,- DM in belgischen Francs nebst gesetzlicher Verzugszinsen verurteilt worden ist. Das Urteil ist dem Antragsgegner am 8.9.1999 zugestellt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Köln - die Vorsitzende - den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt.
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