OLG Köln - Beschluß vom 02.03.2001
16 W 6/01
Normen:
EuGVÜ Art. 27 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 2001, 1631 (Ls)
NJW-RR 2002, 360
OLGReport-Köln 2001, 229
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 488/00

Einlassungsfrist für Erlaß eines Versäumnisurteils

OLG Köln, Beschluß vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 16 W 6/01

DRsp Nr. 2001/11681

Einlassungsfrist für Erlaß eines Versäumnisurteils

Für die Frage, ob dem Beklagten vor Erlass eines Versäumnisurteils eine ausreichende Einlassungsfrist gewährt wurde, ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das um die Zustellung der ausländischen Klageschrift und Terminsladung ersuchte deutsche Gericht die an den Beklagten zu übermittelnden Unterlagen erhalten hat, sondern auf den Zeitpunkt, an dem nach deutschem Recht die Zustellung an den Beklagten selbst erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn nach der Rechtsordnung des ersuchenden ausländischen Staates die Zustellung bereits mit dem Eingang des Ersuchens bei dem deutschen Gericht bewirkt ist.

Normenkette:

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2;

Gründe:

Der Antragsteller erwirkte ein aufgrund mündlicher Verhandlung am 10.6.1999 ergangenes Versäumnisurteil des Friedensgerichts des 4. Cantons in Brüssel vom 16.6.1999, wodurch der Antragsgegner wegen einer anwaltlichen Kosten- und Honorarforderung zur Zahlung des Gegenwerts von 3.146,- DM in belgischen Francs nebst gesetzlicher Verzugszinsen verurteilt worden ist. Das Urteil ist dem Antragsgegner am 8.9.1999 zugestellt worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Köln - die Vorsitzende - den Antrag des Antragstellers auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgelehnt.