Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXX - wird zurückgewiesen.
1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2017 (
2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß §
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