BGH - Beschluss vom 19.02.2018
VIII ZB 68/17
Normen:
GKG § 66;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 151/17
LG Berlin, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 67 T 136/17

Einlegen der Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Kostenbeamten i.R.d. Festgebühr

BGH, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen VIII ZB 68/17

DRsp Nr. 2018/3264

Einlegen der Erinnerung gegen den Kostenansatz eines Kostenbeamten i.R.d. Festgebühr

Hat eine Prozesspartei mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift, welche mit "Rechtsbeschwerde" überschrieben worden ist, nicht allein Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Einlegung einer Rechtsbeschwerde beantragt, so liegt, da das eingelegte Rechtsmittel keine Einschränkung enthält, dass es unter die Voraussetzung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt ist, eine kostenauslösende Rechtsmitteleinlegung ohne Verknüpfung mit dem Ausgang der Prozesskostenhilfe-Prüfung vor.

Tenor

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 - Kostenrechnung mit Kassenzeichen XXXXXXX - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66;

Gründe

1. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 5. Oktober 2017 (67 T 136/17) durch Beschluss vom 9. Januar 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 19. Januar 2018 Erinnerung eingelegt.

2. Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).