BGH - Urteil vom 12.03.1992
VII ZR 266/90
Normen:
BGB §§ 633 ff.; VOB/B § 13 Nr. 7;
Fundstellen:
BauR 1992, 504
DRsp I(138)638f
NJW-RR 1992, 788
ZfBR 1992, 167
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,

Einnahmeverluste und erhöhte Stromkosten als ersatzfähige Schäden an baulicher Anlage

BGH, Urteil vom 12.03.1992 - Aktenzeichen VII ZR 266/90

DRsp Nr. 1993/739

Einnahmeverluste und erhöhte Stromkosten als ersatzfähige Schäden an baulicher Anlage

Kriterien für die Einordnung als ersatzfähiger »Schaden an der baulichen Anlage« i.S. von § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B bei der bauvertraglichen Gewährleistungshaftung.

Normenkette:

BGB §§ 633 ff.; VOB/B § 13 Nr. 7;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz für Einnahmeverluste (47.400 DM), erhöhten Stromverbrauch (16.945, 86 DM) und zusätzliche Kosten für Werbung (3.000 DM), insgesamt 67.345,86 DM. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat 1982 für die Klägerin eine Halle (Tennis- und Fitness-Center) errichtet. Zur Belichtung wurden in das wellblechartige Dach durchsichtige Kunststoffstreifen eingebaut. Diese großflächigen Dachfenster bestanden auf der Außenseite aus durchsichtigen Wellplatten und auf der Innenseite aus glatten Klarsichtplatten, den sogenannten Lichtfeldern. Diese haben sich in den folgenden Jahren durch zu hohe Temperaturen stark dunkel verfärbt sowie verformt.