BGH - Urteil vom 28.02.2013
I ZR 237/11
Normen:
BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2050
CR 2013, 732
GRUR 2013, 917
ITRB 2013, 246
MDR 2013, 1111
MMR 2014, 316
NJW 2013, 2760
WRP 2013, 1196
ZUM 2013, 884
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 18.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 137 C 308/10
LG Köln, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 28 S 2/11

Einordnung der unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten

BGH, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen I ZR 237/11

DRsp Nr. 2013/18536

Einordnung der unaufgeforderten Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung als einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten

Die unaufgeforderte Übersendung einer vorbeugenden Unterwerfungserklärung stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Urheberrechtsberechtigten dar, wenn der Versender zuvor bereits von anderen Rechteinhabern wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Oktober 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltssozietät. Sie nimmt den Beklagten aufgrund einer von diesem abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärung aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.