Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Juni 2011 unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Oktober 2010 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Die Klägerin ist eine in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebene Rechtsanwaltssozietät. Sie nimmt den Beklagten aufgrund einer von diesem abgegebenen vorbeugenden Unterlassungserklärung aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.
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