OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2018
5 A 2417/17
Normen:
StVO § 12 Abs. 2; StVO § 32; StrWG NRW § 18;
Fundstellen:
NZV 2019, 271
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 15.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 8504/16

Einordnung des Abschleppen des Fahrzeugs als Sofortvollzug einer fiktiven rechtmäßigen Grundverfügung oder als Sicherstellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2018 - Aktenzeichen 5 A 2417/17

DRsp Nr. 2019/2000

Einordnung des Abschleppen des Fahrzeugs als Sofortvollzug einer fiktiven rechtmäßigen Grundverfügung oder als Sicherstellung

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.793,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 2; StVO § 32; StrWG NRW § 18;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) noch ergeben sie besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) oder deren grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.).