LG München II, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 1614/20
OLG München, vom 22.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 5746/20
Einordnung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; Deckung eines krankheitsbedingt erhöhten oder spezifischen Nährstoffbedarfs durch das Lebensmittel; Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; Vertrieb und Bewerbung von Bakterienkulturen enthaltenden Produkten zum Diätmanagement
BGH, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen I ZR 68/21
DRsp Nr. 2023/13211
Einordnung eines Erzeugnisses als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; Deckung eines krankheitsbedingt erhöhten oder spezifischen Nährstoffbedarfs durch das Lebensmittel; Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; Vertrieb und Bewerbung von Bakterienkulturen enthaltenden Produkten "zum Diätmanagement"
a) Ein Erzeugnis stellt ein Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 dar, wenn krankheitsbedingt ein erhöhter oder spezifischer Nährstoffbedarf besteht, der durch das Lebensmittel gedeckt werden soll. Für eine solche Einstufung reicht es nicht aus, dass der Patient allgemein aus der Aufnahme dieses Lebensmittels deswegen Nutzen zieht, weil darin enthaltene Stoffe der Störung entgegenwirken oder deren Symptome lindern (Anschluss an EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 - C-418/21, GRUR 2022, 1765 [juris Rn. 59] = WRP 2022, 1484 - Orthomol).
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