OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.05.2020
1 E 413/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 1892/19

Einordnung und Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens bzgl. Übernahme in das Probebeamtenverhältnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 1 E 413/20

DRsp Nr. 2020/7450

Einordnung und Festsetzung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens bzgl. Übernahme in das Probebeamtenverhältnis

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 und S. 2-3;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzten Streitwerts auf einen in die Wertstufe bis 19.000,00 Euro fallenden Streitwert abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens in die zutreffende Wertstufe eingeordnet und entsprechend fehlerfrei festgesetzt.

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das (sinngemäße) Begehren der Antragstellerin, einer Tarifbeschäftigten des BAMF,