OVG Hamburg - Urteil vom 11.09.2018
2 Bf 43/15
Normen:
BauNVO (1962) § 22 Abs. 2; BauO HA (2005) § 63;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 4185/13

Einordnung von Reihenhäusern als eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO; Inhalt der Festsetzung RH - Reihenhäuser - im Bebauungsplan; Inhaltliche Folgen aus der Festsetzung RH für eine Gleichförmigkeit der zu errichtenden Reihenhäuser

OVG Hamburg, Urteil vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 2 Bf 43/15

DRsp Nr. 2019/9558

Einordnung von Reihenhäusern als eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO; Inhalt der Festsetzung "RH" - Reihenhäuser - im Bebauungsplan; Inhaltliche Folgen aus der Festsetzung "RH" für eine Gleichförmigkeit der zu errichtenden Reihenhäuser

Bei Reihenhäusern handelt es sich um eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO. Die Festsetzung "RH" - Reihenhäuser - beinhaltet über die Festsetzung der offenen Bauweise hinaus zusätzliche Bedingungen an die Gestaltung der Reihenhäuser, die sich aus den Anforderungen ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelt und auf Hausgruppen ausgedehnt hat. Darüber hinaus ist der Festsetzung "RH" nicht zu entnehmen, dass die Reihenhäuser einheitlich, symmetrisch und in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmig zu errichten sind. Es kann im Hinblick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte und der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Hausscheiben verlangt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. September 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.