BGH - Urteil vom 03.12.1986
IVb ZR 80/85
Normen:
ZPO § 767, § 1027a;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 1027a, Vollstreckungsabwehrklage 1
BGHR ZPO § 1041 Abs. 1 Nr. 1 Schiedsvertrag 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 1 Schiedseinrede 1
BGHZ 99, 143
DB 1987, 1533
DRsp IV(432)131f
FamRZ 1987, 268
JuS 1987, 748
MDR 1987, 302
NJW 1987, 651
WM 1987, 514

Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

BGH, Urteil vom 03.12.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 80/85

DRsp Nr. 1992/3414

Einrede des Schiedsvertrages gegenüber Vollstreckungsabwehrklage

»Die Einrede des Schiedsvertrages greift auch gegenüber einer Vollstreckungsabwehrklage durch, wenn die mit ihr geltend gemachte Einwendung der Schiedsabrede unterliegt.«

Normenkette:

ZPO § 767, § 1027a;

Tatbestand:

Die im Jahre 1940 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, ist seit dem 25. April 1983 geschieden.

Bereits seit dem Jahre 1953 lebten die Parteien getrennt. Am 3. Juni 1954 vereinbarten sie, daß über die sich aus Anlaß ihres Getrenntlebens ergebenden güterrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche ein Schiedsgericht entscheiden solle. Vor diesem schlossen sie am 31. Juli 1963 einen Schiedsvergleich, in dem es heißt: