Einreichen eines Bauantrags über die Gemeinde; Frist zur Erteilung des Einvernehmens
OVG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 1 L 3233/00
DRsp Nr. 2001/14116
Einreichen eines Bauantrags über die Gemeinde; Frist zur Erteilung des Einvernehmens
»1. Der Handhabung der Bauaufsichtsbehörde, die Vordrucke für Anträge nach § 22BauGB so abzufassen, daß diese über die jeweilige Gemeinde einzureichen sind, liegt nicht ein generelles, im Rahmen des § 19 Abs. 3 S. 7 1. Halbs. BauGB 1986 zu berücksichtigendes allgemeines Ersuchen. Allein die im Kreisgebiet übliche Praxis der Einreichung eines Antrages bei der Gemeinde löst die Zweimonatsfrist des § 19 Abs. 3 S. 7 1. Halbs. BauGB 1986 nicht aus.2. Verzichtet die Gemeinde durch eine ausdrückliche Erklärung fristauslösendes Ersuchen, setzt sie mit dem Zugang ihrer Erklärung bei der Bauaufsichtsbehörde die Frist zur Erteilung des Einvernehmens selbst in Lauf. Beruft sie sich im nachhinein auf das unterlassene förmliche Ersuchen, handelt die Gemeinde treuwidrig.«
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