BGH - Urteil vom 25.05.2023
V ZR 134/22
Normen:
ZPO § 130d S. 1-2 und S. 3 Hs. 2; BGB § 280; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 1 -3;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 624
CR 2023, 622
FamRZ 2023, 1564
MDR 2023, 1230
MDR 2023, 1298
MMR 2023, 959
NJW 2023, 2484
NZM 2023, 598
r+s 2023, 884
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 23.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 113/19
OLG Celle, vom 17.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 72/21

Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch elektronische Übermittlung; Glaubhaftmachen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der Ersatzeinreichung; Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache (hier: Fehlen eines zweiten Rettungswegs)

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen V ZR 134/22

DRsp Nr. 2023/9453

Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch elektronische Übermittlung; Glaubhaftmachen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der Ersatzeinreichung; Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache (hier: Fehlen eines zweiten Rettungswegs)

§ 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Juni 2022 aufgehoben.