BGH - Beschluss vom 01.06.2023
I ZB 80/22
Normen:
StPO § 459; StPO § 459g Abs. 2; JBeitrG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 130d; ZPO § 569 Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1275
NJW 2023, 2643
WM 2023, 1467
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 2592/22
LG Gera, vom 10.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 282/22

Einreichung elektronischer Dokumente durch die Staatsanwaltschaft bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung; Kommunikation zwischen den am Straferkenntnisverfahren Beteiligten

BGH, Beschluss vom 01.06.2023 - Aktenzeichen I ZB 80/22

DRsp Nr. 2023/9701

Einreichung elektronischer Dokumente durch die Staatsanwaltschaft bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung; Kommunikation zwischen den am Straferkenntnisverfahren Beteiligten

Bei der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung unterliegt die Staatsanwaltschaft nach § 459g Abs. 2 und § 459 StPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG der Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 130d ZPO.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2022 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 459; StPO § 459g Abs. 2; JBeitrG § 6 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 130d; ZPO § 569 Abs. 2 S. 1; ZPO § 569 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I. Die Staatsanwaltschaft Gera betreibt für den Freistaat Thüringen als Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Wertersatzeinziehung nebst Verfahrenskosten aus einem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 15. November 2019.

Am 20. Juli 2022 reichte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Gera in Papierform einen Vollstreckungsantrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Die zuständige Gerichtsvollzieherin wies darauf hin, dass der Antrag elektronisch gestellt werden müsse.