Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2022 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
I. Die Staatsanwaltschaft Gera betreibt für den Freistaat Thüringen als Gläubiger gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Wertersatzeinziehung nebst Verfahrenskosten aus einem Urteil des Amtsgerichts Gera vom 15. November 2019.
Am 20. Juli 2022 reichte sie bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts Gera in Papierform einen Vollstreckungsantrag zur Abnahme der Vermögensauskunft ein. Die zuständige Gerichtsvollzieherin wies darauf hin, dass der Antrag elektronisch gestellt werden müsse.
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