BGH - Beschluss vom 27.07.2023
I ZR 65/22
Normen:
RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 1; RL 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4 Buchst. c); UWG § 5a Abs. 1; UWG § 5b Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR 2023, 1311
MDR 2023, 1329
MMR 2023, 801
WRP 2023, 1078
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 25/20
OLG Düsseldorf, vom 07.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen I-20 U 116/21

Einsatz eines Doppeltarifzählers durch ein Energieversorgungsunternehmen bei gemeinsamer Erfassung des Verbrauchs von Heizstrom und Allgemeinstrom; Fehlende Berücksichtigung der aktuellen Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im online dargestellten Preisbeispiel

BGH, Beschluss vom 27.07.2023 - Aktenzeichen I ZR 65/22

DRsp Nr. 2023/10382

Einsatz eines Doppeltarifzählers durch ein Energieversorgungsunternehmen bei gemeinsamer Erfassung des Verbrauchs von Heizstrom und Allgemeinstrom; Fehlende Berücksichtigung der aktuellen Ausgleichsmenge für die beabsichtigte Verbrauchsumlagerung im online dargestellten Preisbeispiel

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11. Juni 2005, S. 22; Berichtigung ABl. L 253 vom 25. September 2009, S. 18) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Muss die vom Gewerbetreibenden nach Art. 7 Abs. 1 und 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG zu erteilende Information über die Art der Preisberechnung bei einer vom Verbrauch abhängigen Preisgestaltung so beschaffen sein, dass der Verbraucher auf Grundlage der Information selbständig eine Preisberechnung vornehmen kann, wenn er den ihn betreffenden Verbrauch kennt?

Tenor

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.