VGH Bayern - Beschluss vom 31.01.2018
7 ZB 17.1645
Normen:
BayEUG Art. 53 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 K 14.4501

Einschätzungsspielraum der Lehrerkonferenz beim Vorrücken auf Probe eines Schülers in die nächste Jahrgangsstufe

VGH Bayern, Beschluss vom 31.01.2018 - Aktenzeichen 7 ZB 17.1645

DRsp Nr. 2018/14302

Einschätzungsspielraum der Lehrerkonferenz beim Vorrücken auf Probe eines Schülers in die nächste Jahrgangsstufe

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayEUG Art. 53 Abs. 6 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Entscheidung der Lehrerkonferenz des A.-Gymnasiums B. vom 22. Juli 2014, dem Kläger das Vorrücken in die 8. Jahrgangsstufe des Gymnasiums auf Probe zu versagen, in Form des Widerspruchsbescheids des A.-Gymnasiums B. vom 16. September 2014 rechtswidrig war und dass der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Vorrücken in die 8. Jahrgangsstufe hatte.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat seine entsprechende Klage mit Urteil vom 28. März 2017, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. August 2017, abgewiesen. Die Voraussetzungen des allein maßgeblichen Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG seien nicht erfüllt. Die vorgelegten ärztlichen Atteste seien schon nicht ausreichend aussagekräftig und die seitens der Lehrerkonferenz getroffene (negative) Prognoseentscheidung im Hinblick auf die zu erwartenden Leistungen des Klägers nach einem Vorrücken auf Probe in die 8. Jahrgangsstufe sei nicht zu beanstanden.