OVG Bremen - Beschluss vom 16.04.2020
2 S 27/20
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 874/19

Einschlägigkeit des § 52 Abs. 6 GKG bei einem Konkurrentenstreit um einen Dienstposten hinsichtlich Gleichwertigkeit mit dem Statusamt; Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens

OVG Bremen, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 2 S 27/20

DRsp Nr. 2020/5971

Einschlägigkeit des § 52 Abs. 6 GKG bei einem Konkurrentenstreit um einen Dienstposten hinsichtlich Gleichwertigkeit mit dem Statusamt; Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens

1. Bei einem Konkurrentenstreit um einen Dienstposten, der gleichwertig mit dem Statusamt des Antragstellers ist, ist § 52 Abs. 6 GKG nicht einschlägig.2. Dies gilt auch, wenn der Dienstherr beabsichtigt, den Dienstposten in naher Zukunft anzuheben, dies in der Ausschreibung aber nicht zum Ausdruck kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Berichterstatter der 6. Kammer - vom 01.08.2019 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6 S. 4;

Gründe

Über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts im Einstellungsbeschluss entscheidet der Einzelrichter. (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zurecht keinen höheren Streitwert als 5.000 Euro festgesetzt.