OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.04.2020
4 A 3726/18
Normen:
GG Art. 13 Abs. 7; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 24; SchfHwG § 1 Abs. 1 S. 2; GKG § 52 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 32
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8265/17

Einschränken der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Gewährleistung der Brandsicherheit und Betriebssicherheit von Feuerstätten und zum Klimaschutz und Umweltschutz (hier: Luftreinhaltung); Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von in einem Zweitbescheid festgesetzten einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten hinsichtlich Streitwertfestsetzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 4 A 3726/18

DRsp Nr. 2020/6154

Einschränken der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Gewährleistung der Brandsicherheit und Betriebssicherheit von Feuerstätten und zum Klimaschutz und Umweltschutz (hier: Luftreinhaltung); Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von in einem Zweitbescheid festgesetzten einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten hinsichtlich Streitwertfestsetzung

1. Die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Sie dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits und damit der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.2. Der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, lässt sich jedenfalls auch dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -).