Einschränken der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Gewährleistung der Brandsicherheit und Betriebssicherheit von Feuerstätten und zum Klimaschutz und Umweltschutz (hier: Luftreinhaltung); Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von in einem Zweitbescheid festgesetzten einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten hinsichtlich Streitwertfestsetzung
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2020 - Aktenzeichen 4 A 3726/18
DRsp Nr. 2020/6154
Einschränken der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Gewährleistung der Brandsicherheit und Betriebssicherheit von Feuerstätten und zum Klimaschutz und Umweltschutz (hier: Luftreinhaltung); Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von in einem Zweitbescheid festgesetzten einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten hinsichtlich Streitwertfestsetzung
1. Die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7GG. Sie dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits und damit der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.2. Der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, lässt sich jedenfalls auch dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24GG zuordnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 7 C 5.14 -).
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