OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2023
8 A 2519/18
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 2; BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1; BImSchG § 22; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5410/15

Einschreiten der Beklagten zur Minderung der vom Brüsseler Platz in Köln ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen; Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch von Anwohnern gegen die von einer Partyzone als sonstige ortsfeste Einrichtung ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 8 A 2519/18

DRsp Nr. 2023/16358

Einschreiten der Beklagten zur Minderung der vom "Brüsseler Platz" in Köln ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen; Öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch von Anwohnern gegen die von einer Partyzone als sonstige ortsfeste Einrichtung ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen

1. Ein Klageantrag darf, um hinreichend bestimmt zu sein, noch in der Berufungsverhandlung präzisiert werden.2. Ein innerstädtischer, als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeter Platz, der jahrelang - von der Stadt wohlwollend begleitet - bis tief in die Nacht von mehreren hundert, teils über tausend Personen regelmäßig als "Partyzone" genutzt wird, kann im Einzelfall als sonstige ortsfeste Einrichtung i. S. d. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG dem anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht (§ 22 BImSchG) unterliegen. Anwohnern kann daher ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen die von einer solchen Anlage ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen zustehen.3. Die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflichten erfordern auch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigendem und gesundheitsgefährdendem Lärm.